- 24.11.2024
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Seit 1. November 2019 gilt in Österreich das umfassende generelle Rauchverbot auch für Gastronomiebetriebe.
Wenn man also als Gast eines Lokals eine Zigarette rauchen möchte, muss man dazu vor die Tür gehen. Meist geht man nicht alleine. Man ist in Gesellschaft, führt Gespräche, amüsiert sich und gerät dabei unter Umständen in Konflikt mit Ruhe suchenden Anrainerinnen und Anrainern, die sich durch das hörbare Treiben vor dem Lokal gestört fühlen.
Grundsätzlich sind Lärmbelästigungen der Raucher vor den Lokalen nach dem Steiermärkischen Landespolizeigesetz zu ahnden. Anzeigen wegen ungebührlichen Lärmbelästigungen können in den Nachtstunden bei der Polizei eingebracht werden. Der Anrainerschutz vor Lärm durch gewerbliche Betriebsanlagen unterliegt der Gewerbeordnung und wird in Graz von der Bau- und Anlagenbehörde geprüft.
Lärmbelästigungen durch rauchende Gäste können auch dem Gastgewerbetreibenden zugerechnet werden, wenn z.B. eine Attraktivierung der Raucherplätze erfolgt. Somit stellen diese einen Teil der Betriebsanlage dar und sind gewerbebehördlich zu genehmigen. Es gilt jedoch, dass ein Raucherbereich nur dann genehmigungsfähig ist, wenn es durch die Raucher zu keiner ungebührlichen Belästigung (durch Lärm bzw. Rauch) der Nachbarschaft kommt.