Fernwärmeanschlussgebiete
Gemäß § 22 (9) StROG 2010 hat jede Gemeinde für das Gemeindegebiet oder für Teile desselben die Verpflichtung zum Anschluss an ein Fernwärmesystem (Fernwärmeanschlussbereich) festzulegen, wenn
- sie in einem Vorranggebiet für lufthygienische Sanierung liegt,
- sie ein kommunales Energiekonzept erlassen hat,
- für die Errichtung und den Ausbau der Fernwärmeversorgung eine verbindliche Zusage des Fernwärmeversorgungsunternehmens vorliegt.
Das Stadtplanungsamt und das Umweltamt der Stadt Graz haben in Abstimmung mit dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung und der Energie Graz GmbH als Fernwärmeversorger eine Gebietsauswahl für den verpflichtenden Fernwärmeanschlussbereich in nunmehr 54 Teilgebieten der Stadt Graz getroffen.