- 23.11.2024
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Im Deckplan 2 (Beschränkungszonen für die Raumheizung) werden für alle Baulandflächen, die innerhalb der Beschränkungszonen für die Raumheizung liegen, bei Neuerrichtung oder Austausch von Heizanlagen, die im vereinfachten Verfahren baubewilligungspflichtig sind (über 8 kW Nennheizleistung), zur Sicherstellung eines ausreichenden Schutzes vor Immissionen Heizungen mit festen Brennstoffen ausgeschlossen.
Diese Brennstoffe können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn es sich um automatisch beschickte Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe handelt und der Grenzwert für die Staubemission von 4,0 g je m² Bruttogeschossfläche des Gebäudes pro Jahr nicht überschritten wird.
Der Grenzwert von 4,0 g / m² BGF/a kann mit Heizöl extra leicht in einer modernen Heizanlage (Brennwertkessel) ohne weiteres erreicht werden und erfordert in der Regel keine nachträgliche Wärmedämmung des Gebäudes. Dieser Umstand ist vor allem bei Austauschheizungen in Altbauten, speziell den aus der Gründerzeit stammenden, relevant.
Die Einhaltung dieses Grenzwertes bei Verwendung von festen Brennstoffen ist hingegen nur in Verbindung mit entsprechender Qualität des Brennstoffes, Verbrennungstechnologie und/oder erhöhter Wärmedämmung des Gebäudes möglich und setzt die Verwendung emissionsarmer Heizkessel in Verbindung mit einer dem Wohnbauförderungsgesetz 2006 entsprechenden Wärmedämmung des Gebäudes voraus.
Wie die Berechnung genau durchgeführt wird, entnehmen Sie bitte dem Berechnungsblatt (Achtung: nur Erläuterungen zum Staubrechner auf Seite 2 sind gültig) bzw. verwenden Sie für die Berechnung den "Staubrechner".
In welchen Stadtbereichen diese Regelung gilt, entnehmen Sie bitte dem Online-Flächenwidmungsplan.