- Vom Energieversorger (EEG) werden in den FW - Bereichen des FW-Planes nach technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten Prioritäten für den weiteren Netzausbau und die Herstellung von Anschlüssen gesetzt.
- In den vorgereihten Bereichen müssen dann vom Energieversorger alle beheizbaren Objekte erfasst und die Wirtschaftlichkeit der Anschlüsse bewertet werden.
- Auf Basis dieser Objektliste (=Ausbauplan) verordnet die Stadt für das jeweilige Teilgebiet die grundsätzliche Anschlussverpflichtung. (= FW- Anschlussauftrag).
- Diese gilt dann für alle Neubauten ab sofort und für den Altbestand mit Übergangsfristen:
- Innerhalb von 10 Jahren ab Verordnung des Teilgebietes wird die damit konkrete Verpflichtung per Bescheid angeordnet, wobei Art der bestehenden Heizanlage, Gebäudegröße und Wohnungsanzahl allenfalls durch weitere Fristsetzungen zu berücksichtigen sind bzw. für bestimmte Heizsysteme und Anschlussleistungen unter 18 kW je Gebäude überhaupt Ausnahmen bestehen.
Nach dem derzeitigen Stand des § 6 Abs. 2 Stmk. Baugesetz LGBl. Nr. 13/2011 sind folgende Ausnahmen vorgesehen:
- Wenn Gebäude bestimmte Wärmeschutzstandards einhalten und die Heizlast unter 18 kW liegt
- Wohngebäude, bei denen der Quotient aus Länge der Anschlussleitung und Jahresheizenergiebedarf 1400 kWh/m nicht übersteigt sowie Nicht-Wohngebäude mit Heizlast zu Leitungslänge kleiner 1 kW/m.
Weiters wenn die Beheizung in einer der folgenden Formen erfolgt:
- Wärmepumpe in monovalenter (= keine weitere Beheizungsart) Betriebsweise und Mindestdämmstandard des Gebäudes.
- Solaranlage plus Speicher, sodass 75% Wärmebedarf gedeckt werden.
- Geothermie.
- Abwärme aus Betrieben.