- 21.11.2024
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Lärm ist bei Bautätigkeiten bis zu einem gewissen Grad unvermeidbar. Ein erhöhter Lärmpegel kann sehr an den Nerven von Anrainern und Nachbarn zerren. Lärm entsteht u.a. auch durch verschiedenste Bau- und Umbauarbeiten im Wohnbereich - da wird gebohrt, gestemmt, geschliffen und gehämmert.
Wann gilt die Grazer Immissionsschutzverordnung (ISVO)?
Wann gilt das Stmk. Baugesetz?
Grazer Immissionsschutzverordnung (ISVO)- Hausarbeiten
Laut Grazer Immissionsschutzverordnung (ISVO) dürfen lärmerzeugende Hausarbeiten von Montag bis Freitag von 7 Uhr bis 19 Uhr und samstags von 7 Uhr bis 12 Uhr sowie von 15 Uhr bis 19 Uhr durchgeführt werden. Die Einschränkungen der ISVO im häuslichen Bereich gelten auch für Gewerbebetriebe außerhalb des Betriebsgeländes.
In der ISVO wird auf eine demonstrative Aufzählung von im Hauswesen anfallenden Arbeiten verzichtet. Es sind vielmehr all jene lärmerzeugenden Tätigkeiten erfasst, die in einem Haushalt üblicherweise anfallen können, wie z.B.:
Achtung: Die Grazer Immissionsschutzschutzverordnung (ISVO) ist auf Bautätigkeiten, die dem Stmk. Baugesetz unterliegen, nicht anzuwenden.
Steiermärkisches Baugesetz - Bautätigkeiten
Dem Stmk. Baugesetz unterliegen bewilligungs- und anzeigepflichtige, aber auch bewilligungsfreie Bauvorhaben.
Ist auf Grund von Umbauarbeiten eine Lärmbelastung zu erwarten und keine einvernehmliche Vereinbarung mit der Nachbarschaft über die zeitliche Abfolge der Umbauarbeiten möglich, so wird seitens des Umweltamtes die schriftliche Anzeige des bewilligungsfreien Bauvorhabens bei der Bau- und Anlagenbehörde empfohlen.
Wir empfehlen, die betroffenen Nachbarn vor der Durchführung von Bauarbeiten persönlich oder/und durch einen Aushang (z.B. in den Stiegenhäusern) über das geplant Vorhaben zu informieren.
Gegenseitige Rücksichtnahme ist für eine gute Nachbarschaft wichtig. Sollte es trotzdem zu Problemen kommen, kann der Verursacher bzw. die Verursacherin von MitarbeiterInnen des Umweltamtes beraten werden, sofern dessen bzw. deren Name und Adresse bekanntgegeben werden.
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, den Verursacher bzw. die Verursacherin beim Strafreferat der Bau- und Anlagenbehörde anzuzeigen. Dies muss aber durch den Beschwerdeführer bzw. durch die Beschwerdeführerin selbst erfolgen.