Lokale, Gastgärten und ihre Gäste gehören zum Flair von Graz. Für Anrainer:innen sind sie oft auch ruhestörende Lärmquelle. Seit 1. November 2019 gilt für Österreichs Gastronomie das generelle Rauchverbot. Wer als Gast eines Lokals eine Zigarette rauchen möchte, muss dazu vor die Tür gehen. Tun das mehrere Personen gleichzeitig, kommt es schnell zu Konflikten.
Gesetzliche Grundlagen
Steiermärkisches Landessicherheitsgesetz
Lärmbelästigungen durch Raucher:innen oder andere Menschenansammlungen vor Lokalen fallen in den Wirkungsbereich des Steiermärkischen Landes-Sicherheitsgesetzes.
§1 Abs 1: Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung.
Die Vollziehung des Gesetzes obliegt der Polizei.
Gewerbeordnung
Sonstiger Lärm, der durch gewerbliche Betriebsanlagen wie z.B. Gastronomiebetriebe entsteht, unterliegt der Gewerbeordnung und wird im Gewerbeverfahren durch Auflagen behandelt. Dafür und für die Einhaltung der Auflagen zuständig, ist in Graz die Bau- und Anlagenbehörde.
Gastgartenöffnungszeiten
Sind in der Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 07.04.2006 über die Gewerbeausübung in Gastgärten geregelt.
- Gastgärten, die sich auf öffentlichem Grund befinden oder an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, dürfen unter den Voraussetzungen des § 112 Abs 3 GewO 1994 in der geltenden Fassung, in der Zeit vom 15. Juni bis 15. September, jedenfalls von 08.00 Uhr bis 23.30 Uhr betrieben werden.
- Gastgärten, die sich weder auf öffentlichem Grund befinden noch an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, dürfen unter den Voraussetzungen des § 112 Abs 3 GewO 1994 in der geltenden Fassung, in der Zeit vom 15. Juni bis 15. September, jedenfalls von 09.00 Uhr bis 23.30 Uhr betrieben werden.