Grenzwerte für Luftschadstoffe werden von der EU festgelegt und können in nationalen Gesetzen verschärft werden. Mit der Schaffung des Immissionsschutzgesetzes-Luft wurde den Verpflichtungen gegenüber der EU entsprochen (Umsetzung d. Luftqualitäts-Rahmenrichtlinie sowie d. 1. Tochterrichtlinie - Luft) , und ein Instrumentarium für eine langfristig wirksame Luftreinhaltepolitik geschaffen.
Die für Österreich und so auch für Graz derzeit gültigen Grenzwerte sind im Immissionsschutzgesetz-Luft (BGBl.I Nr.115/1997 i.d.F. BGBl.I Nr.58/2018) wie folgt geregelt:
Luftschadstoff | Grenzwert aktuell |
PM10 | 50 μg/m³ Tagesmittelwert (TMW) |
25 Überschreitungstage des TMW* | |
40 μg/m³ Jahresmittelwert | |
PM2,5 | 25 μg/m³ Jahresmittelwert |
NO2 | 18 Überschreitungstage des MW 200 μg/m³ ** |
30 μg/m³ Jahresmittelwert*** | |
*gemäß Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) ** Einstunden-Mittelwert *** Der Immissionsgrenzwert von 30 µg/m3 ist ab 1. Jänner 2012 einzuhalten. Die Toleranzmarge beträgt 30 µg/m3 bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und wird am 1. Jänner jedes Jahres bis 1. Jänner 2005 um 5 µg/m3 verringert. Die Toleranzmarge von 10 µg/m3 gilt gleich bleibend ab 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2009. Die Toleranzmarge von 5 µg/m3 gilt gleich bleibend ab 1. Jänner 2010. Im Jahr 2012 ist eine Evaluierung der Wirkung der Toleranzmarge für die Jahre 2010 und 2011 durchzuführen. Auf Grundlage dieser Evaluierung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend gegebenenfalls den Entfall der Toleranzmarge mit Verordnung anzuordnen. |
EU-Richtlinie für Luftqualität
- Die Europäische Kommission hat im Oktober 2022 einen Vorschlag für die Überarbeitung der EU-Richtlinien für Luftqualität veröffentlicht. Der Vorschlag sieht neue Grenzwerte vor, unter anderem für Feinstaub und Stickstoffdioxid, die ab 2030 einzuhalten wären. Grundlage dafür sind neue Richtwerte der Weltgesundheitsorganisation (WHO).
- Im Februar 2024 hat es eine Einigung zu dem überarbeiteten Vorschlag zwischen Europäischer Kommission, Europäischem Parlament und den Mitgliedsstaaten (Europäischer Rat) gegeben. Nach formaler Annahme der korrigierten Sprachfassungen durch das Europäische Parlament am 16.9. und den Europäischen Rat am 14.10.2024 trat die Richtlinie nach Veröffentlichung am 20. November im Amtsblatt am 10. Dezember 2024 in Kraft. Danach bleiben zwei Jahre für die Umsetzung in nationales Recht.
- Ab 2030 sollen die neuen Grenzwerte gelten.
Mehr Informationen dazu hier.