Allgemeines
- Lagerfeuer und Grillfeuer sind nach dem Bundesluftreinhaltegesetz österreichweit und damit auch in Graz ganzjährig gestattet.
- Sie dürfen ausschließlich mit trockenem, unbehandelten Holz oder mittels Holzkohle befeuert werden.
- Das Verbrennen von Gartenabfällen ist verboten.
Öffentliche Grillplätze
- Im Stadtgebiet von Graz gibt es mit der Auwiesen in Liebenau einen öffentlichen Grillplatz.
- In anderen öffentlichen Grünanlagen ist das Betreiben von Feuerstellen, Grillern oder Kochgeräten ohne schriftliche Zustimmung der Stadt Graz nicht gestattet.
- Ebenso ist es verboten, im Wald ein Feuer zu entzünden (Waldbrandgefahr).
Grillen auf Balkonen
- Beim Grillen auf Loggien und Balkonen ist das Steiermärkische Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz - StFGPG zu beachten.
- Im Strahlungsbereich des offenen Feuers müssen Mindestabstände von 100 cm zu brennbaren Stoffen und Einrichtungen eingehalten werden. Bitte beachten Sie auch, dass die Wärmedämmung Ihres Hauses brennbar sein kann.
- Das Grillen in Laubengängen ist verboten, da diese Fluchtwege sind.
- In Mehrparteienhäusern ist darüber hinaus die jeweilige Hausordnung zu beachten.
Nachbar:innenrechte
- Wenn jemand durch Rauch oder Geruch über das ortsübliche Maß hinausgehend belästigt wird und die normale Nutzung des eigenen Grundstücks dadurch stark beeinträchtig ist, kann dies den Verursacher:innen untersagt werden.
- Die Ortsüblichkeit richtet sich danach, ob die allfällige Belästigung für die Umgebung typisch ist.