- Der Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombinationsgeräten ist im gesamten Stadtgebiet von Graz ganzjährig verboten.
- Grundlage dafür ist eine Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 24. Oktober 2013, mit der die Stmk. LuftreinhalteVO 2011 geändert wurde und die mit 1. Oktober 2014 in Kraft getreten ist (LGBl. 110/2013).
- Gesetzlicher Grund für das Verbot ist die Staubaufwirbelung.
- Lärmreduktion und der Schutz von Insekten und Kleintieren sind zusätzliche Vorteile dieser Luftreinhaltemaßnahme.
- Übertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen. Die Zuständigkeit für Kontrollen auf der Straße und auf privaten Liegenschaften liegt bei der Polizei.
- Nehmen Privatpersonen eine Übertretung wahr, kann diese bei der Polizei oder dem Magistrat Graz, Referat für Strafen und Vollstreckungen unter strafen@stadt.graz.at angezeigt werden.