Geruchsimmissionen sind ein wichtiger Aspekt des Immissionsschutzes und beziehen sich auf die Ausbreitung von Gerüchen, die als störend oder belästigend empfunden werden können.
Störende Gerüche können aus verschiedenen Quellen kommen:
- Industrieanlagen
- Tierhaltungsanlagen
- Abfallbehandlungsanlagen
- Chemieanlagen
- Gastronomie uvm.
Ob ein Geruch als unangenehm wahrgenommen wird, hängt von mehreren Faktoren ab:
- Häufigkeit
- Intensität
- Qualität und persönlicher "Geschmack"
Außerdem von Umständen wie:
- Art und Zusammensetzung der Bevölkerung
- Mobilität der Bevölkerung
- Anteil der im Freien verbrachten Zeit
- Vorhandensein anderer Umweltstressoren
- Charakteristik der betroffenen Person
Gesetzliche Grundlagen und Bewertung
- In der österreichischen Gesetzgebung werden Geruchsimmissionen einerseits durch den Begriff der Zumutbarkeit bzw. Erheblichkeit (z.B. §77 GewO 1994 idgF) und andererseits durch die Ortsüblichkeit (z.B. §95 Stmk. BauG idgF) limitiert.
- Ob ein Geruch rechtmäßig als Belästigung wahrgenommen wird, hängt immer von mehreren Faktoren und Umständen ab.
- Bezugsgröße für die subjektiven Charakteristika ist ein gesundes, normal empfindendes Kind bzw. Erwachsener.
- Subjektive Charakteristika von Einzelpersonen werden im behördlichen Beweisverfahren nicht berücksichtigt.