Zur Sicherstellung eines ausreichenden Schutzes vor Immissionen sind im Deckplan 2 des 4.0 Flächenwidmungsplans der Stadt Graz Baulandflächen ausgewiesen, auf denen bei Neuerrichtung oder Austausch von Heizanlagen, die im vereinfachten Verfahren baubewilligungspflichtig sind (über 8 kW Nennheizleistung), keine Heizungen mit festen Brennstoffen errichtet werden dürfen.
Diese Brennstoffe können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn es sich um automatisch beschickte Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe handelt und der Grenzwert für die Staubemission von 4,0 g je m² Bruttogeschossfläche des Gebäudes pro Jahr nicht überschritten wird.
Wie die Berechnung genau durchgeführt wird, entnehmen Sie bitte den Erläuterungen zur Verordnung (Achtung: nur Erläuterungen zum Staubrechner auf Seite 2 sind gültig) oder verwenden Sie unseren Staubrechner.
Hinweis
- Die Einhaltung des Grenzwertes bei Verwendung von festen Brennstoffen ist nur in Verbindung mit entsprechender Qualität des Brennstoffes, Verbrennungstechnologie und/oder erhöhter Wärmedämmung des Gebäudes möglich und setzt die Verwendung emissionsarmer Heizkessel in Verbindung mit einer dem Wohnbauförderungsgesetz 2006 entsprechenden Wärmedämmung des Gebäudes voraus.