Allgemeines
Fernwärme ist aus verschiedenen Gründen - wie z.B. lokale Emissionsfreiheit, Einspeisemöglichkeit für Industrieabwärme, Nutzung thermischer Solarenergie und Geothermie - die erste Wahl bei der Umstellung von Heizungen im städtischen Bereich mit stark verdichteter Bebauung.
- Fernwärme ist gesetzlich preisgeregelt.
- Durch das hohe Abwärmepotenzial im Großraum Graz und durch die Einspeisung verschiedener unabhängiger Lieferanten aus Wärmekraftwerken und Industrie ist die Versorgungssicherheit groß.
- Ein kurzfristiger Zwang zur Umstellung von relativ neuen Heizanlagen ist durch das „Rücksichtnahmegebot" im § 6 Stmk. Baugesetz nicht möglich.
Folgende andere Möglichkeiten für eine Heizungsumstellung sind:
- Wärmepumpen (Luft / Erde / Grundwasser; + Photovoltaikanlage PV)
- Biomassekessel
- Thermische Solar (-unterstützung)
- Erdgaskessel / „Grünes Erdgas"
- Wärmecontainer
Gesetzliche Rahmenbedingungen Bund
Verbot der Wärmebereitstellung auf Basis fossiler Brennstoffe in neuen Baulichkeiten
- Seit dem Jahr 2020 ist das Ölkesseleinbauverbotsgesetz (ÖKEVG) in Kraft. Dieses verbietet die Aufstellung und den Einbau von zentralen Wärmebereitstellungsanlagen für flüssige fossile oder für feste fossile Brennstoffe in neu errichteten Gebäuden. Der Einbau von dezentralen Wärmebereitstellungsanlagen auf Basis von fossilem Öl oder Kohle sowie von fossilen Gasheizungen ist von diesem Verbot nicht erfasst. Damit kommt es - entgegen den klimapolitischen Zielsetzungen - zu einem weiteren Zuwachs an fossil betriebenen Wärmebereitstellungsanlagen.
- Mit dem Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWG) wird das bestehende Verbot auf Basis von fossilem Öl und Kohle auf sämtliche Anlagen ausgeweitet, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden können.
- Für den Austausch und die Umstellung von bestehenden Anlagen, die mit fossilen Energieträgern betrieben werden können, wird durch ein aufgestocktes und verbessertes Förderungsangebot die Umstellung auf klimafreundliche Anlagen ermöglicht, um die Dekarbonisierung des Gebäudesektors bis 2040 voranzutreiben.
Gesetzliche Rahmenbedingungen Land
Im Steiermärkisches Baugesetz wird in diesem Zusammenhang im § 80 Abs. 5a eine „Nutzungsänderung" bereits jetzt einer Neuerrichtung gleichgesetzt: „Bei Neubauten sowie bei Gebäuden, die durch Nutzungsänderung konditioniert werden, ist die Neuerrichtung von Feuerungsanlagen für flüssige fossile und feste fossile Brennstoffe sowie für fossiles Flüssiggas unzulässig."
Fernwärmeanschlussgebiete Graz
Gemäß § 22 (9) StROG 2010 hat jede Gemeinde für das Gemeindegebiet oder für Teile desselben die Verpflichtung zum Anschluss an ein Fernwärmesystem (Fernwärmeanschlussbereich) festzulegen, wenn
- sie in einem Vorranggebiet für lufthygienische Sanierung liegt
- sie ein kommunales Energiekonzept erlassen hat
- für die Errichtung und den Ausbau der Fernwärmeversorgung eine verbindliche Zusage des Fernwärmeversorgungsunternehmens vorliegt.
Das Stadtplanungsamt und das Umweltamt der Stadt Graz haben in Abstimmung mit dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung und der Energie Graz GmbH als Fernwärmeversorger eine Gebietsauswahl für den verpflichtenden Fernwärmeanschlussbereich in nunmehr 54 Teilgebieten der Stadt Graz getroffen.
Dekarbonisierungsplan 2024
Gemeinderatsbeschluss vom 13.6.2024, mit dem ein verbindlicher Dekarbonisierungsplan für die Fernwärmeversorgung im Großraum Graz beschlossen wurde.