- 30.10.2024
- Sitemap
Seit 16. Februar 2011 ist die Umsetzung der EU-Abfallrichtlinie 2008/98/EG auf nationaler Ebene gültig und damit wurde die dreistufige Abfallhierarchie - Vermeidung, Verwertung und Beseitigung - durch eine fünfstufige Hierarchie abgelöst.
Die 5-stufige Abfallhierarchie setzt sich aus den folgenden Punkten zusammen:
Vermeidung
Unter Abfallvermeidung werden alle Maßnahmen und Tätigkeiten verstanden, die der stofflichen Verwertung, dem Recycling, vorausgehen und dazu dienen, die Menge des anfallendes Abfalls zu reduzieren. Abfallvermeidung geschieht schon bei der sorgfältigen Planung und Design eines Produktes und der Auswahl von schadstofffreien Stoffen sowie der Recyclingfähigkeit eines Produktes. Bei der Abfallvermeidung kann zwischen quantitativer und qualitativer Vermeidung unterschieden werden:
Vorbereitung zur Wiederverwendung (Re-Use)
Die Wiederverwendung von Produkten steht an zweiter Stelle der Abfallhierarchie und führt im Vergleich zur Herstellung neuer Produkte im Allgemeinen zu einer Verringerung des Ressourcen- und Energieverbrauchs. Unter der Vorbereitung zur Wiederverwendung versteht man jegliche Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, welche zu Abfall gewordenen Produkte und Bestandteile eines Produktes wieder funktionstüchtig macht.
Recycling (stoffliche Verwertung)
Unter Recycling versteht man die Rückführung von Produktions- und Konsumabfällen in den Wirtschaftskreislauf. Gebrauchte Materialien werden entweder für den ursprünglichen Gebrauch oder einen anderen Zweck industriell wiederaufbereitet. Neben der reinen stofflichen Verwertung sind auch Mischformen aus stofflicher und energetischer Verwertung möglich. Aus wirtschaftlicher Sicht ist die stoffliche Verwertung interessant, da dadurch die Beseitigungskosten eingespart werden können, neue Wirtschaftszweige zur Verarbeitung der Recyclingmaterialien geschaffen werden und der Zukauf von zum Teil teuren Primärmaterialien eingespart werden kann.
Sonstige Verwertung
Die Abfallverwertung ist gemäß § 1 Abs. 2 AWG 2002 folgend definiert:
Abfälle sind zu verwerten, soweit dies ökologisch zweckmäßig und technisch möglich ist und die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnenen Stoffe oder die gewonnene Energie vorhanden ist oder geschaffen werden kann (Abfallverwertung).
Durch eine Verwertung wird die Rückführung von Abfällen in den Stoffkreislauf ermöglicht. Es kann zwischen verschiedenen Abfallbehandlungsverfahren unterschieden werden: biologische, mechanisch-biologische, chemisch-physikalische und thermische Abfallbehandlung. Die verwertbaren Abfälle können als Rohstoffe für die Herstellung von neuen Produkten verwendet werden.
Beseitigung
Unter Abfallbeseitigung versteht man, dass nicht verwertbare Abfälle je nach ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische, chemische oder physikalische Verfahren zu behandeln sind. Feste Rückstände sind möglichst reaktionsarm und ordnungsgemäß abzulagern (gemäß § 1 Abs. 2 AWG 2002).